Sachverständigentätigkeit
Die Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg hat Johannes Wallow 1994 nach Ablegung der Prüfung zum Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke vereidigt und öffentlich bestellt.
Ständige Fortbildung gewährt unseren Kunden die Sicherheit, die jeder in derartigen Angelegenheiten haben möchte. Der Erfahrungsaustausch mit den anderen Fachleuten auf diesem Gebiet ergibt sich aus unserer Mitarbeit im Gutachterausschuss des Landkreises Aurich sowie im oberen Gutachterausschuss Niedersachsen.
Sachverständiger mit Gütesiegel
Öffentliche Bestellung und Vereidigung sind das Gütesiegel eines unparteiischen Sachverständigen. Zum Sachverständigen sind verschiedene Ausbildungswege möglich, weshalb es kein allgemeines „Diplom“ für diese Tätigkeit gibt. Hinzu kommt, dass in Deutschland die Bezeichnung „Sachverständiger“ frei verwendbar ist.
Wer den Rat eines Sachverständigen oder ein Gutachten benötigt, ist deshalb gut beraten, auf die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt“ zu achten. Nur so kann er die wirklichen Experten von nicht ausreichend qualifizierten Gutachtern unterscheiden.
Das Gütesiegel der öffentlichen Bestellung erhält nur, wer sich einem aufwendigen Prüfverfahren unterzieht, um so den Nachweis einer tatsächlich „herausragenden“ Qualifikation zu erbringen. Danach steht die Arbeit dieser Sachverständigen unter der ständigen Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (z.B. IHK). Auch die Zuverlässigkeit und Integrität dieser Sachverständigen werden vor der Zulassung eingehend geprüft
In seiner Vereidigung verpflichtet sich der Sachverständige dazu, gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Über alle Informationen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut werden, ist er zum Stillschweigen verpflichtet.
Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares, parteiisches Gutachten zu stützen. Die Prozessordnungen der deutschen Justiz verlangen deshalb, öffentlich bestellte Sachverständige als „Gerichtsgutachter“ bevorzugt zu beauftragen. Sie erhalten durch die Beauftragung eines solchen Sachverständigen Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen.
Wann wird ein Gutachter gebraucht?
Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information über den Wert einer Sache oder die Höhe eines Schadens benötigt wird.
Gutachten werden erstellt im Auftrag von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Insolvenzverwaltern, Gerichten, Versicherungen, Banken, Privatpersonen, Behörden Gewerbe- und Industrieunternehmen, Gewerbetreibende und sonstige staatliche Stellen.
Gründe hierfür
- Feststellung von Verkehrswerten in Vermögensauseinandersetzungen (bei Scheidungen, Erbschaftssachen, Feststellung von Pflichtteilsansprüchen) für unbebaute Grundstücke, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Miethäuser, gemischt genutzte Objekte, Bürohäuser, Hotels, Gewerbe- und Industrieobjekte jeglicher Größe.
- Nachlass-, Pflegeschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsangelegenheiten, soweit Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken (s.o.) festgestellt werden müssen.
Steuerliche Angelegenheiten (Feststellung des abschreibbaren Gebäudewertanteils im Verhältnis zum nicht abschreibbaren Bodenwertanteil). - Feststellung von Grundstücksbelastungen (Sonderfragen im Zusammenhang mit Erbbaurechten, Rechten in der II Abt. des Grundbuches, wie z.B. Wohn- und Nießbrauchrechten, Rechten aus dem Baulastenverzeichnis etc.).
- Einschätzung von Wertminderungen und Beeinträchtigungen.
- Wertermittlung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.
- Feststellung von Verkehrswerten in Zwangsversteigerungsverfahren.
- Sonstige Feststellungen im Rahmen des Tätigkeitsbereiches eines Sachverständigen für die Ermittlung des Wertes von bebauten und unbebauten Grundstücken.
- Feststellung von Gebäude-Versicherungswerten.
- Feststellung von Verkehrswerten als Grundlage für Beleihungsprüfungen.
- Berechnung von Kaufpreisverrentungen
- Zur Feststellung von Werten für Entnahme aus dem Betriebsvermögen/Einlagen in das Betriebsvermögen.
- In Bilanzierungsfragen, soweit Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken betroffen sind.