Sachverstand für Ihre Immobilie

Die Industrie- und Handelskammer für Papenburg und Ostfriesland hat mich 1993 nach Ablegung der Prüfung zum Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke vereidigt und öffentlich bestellt.

Ständige Fortbildung gewährt unseren Kunden die Sicherheit, die jeder in derartigen Angelegenheiten haben möchte.

Der Erfahrungsaustausch mit den anderen Fachleuten auf diesem Gebiet ergibt sich aus der Mitarbeit im Gutachterausschuss des Landkreises Aurich.

Besonders auf diesem Gebiet ist es wichtig, ständig sein Wissen zu aktualisieren und nicht nur mit bewährter Literatur und EDV-Programmen zu arbeiten, sondern auch die Neuigkeiten auf diesem Gebiet sich anzueignen und in die Tat umzusetzen.


Johannes Wallow

Wir arbeiten mit den neuesten Versionen der Programme

Gerardy / Möckel / Troff
PraxWert
Verlag Olzoy, München

WertermittlungsForum Dr. Sprengnetter GmbH, Sinzig
"WF-ProSa"

unter Verwendung der MS-Office Programme.

Bei fehlenden Bauunterlagen arbeiten wir eng mit Architekturbüros zusammen, die dann diese Zeichnungen für uns erstellen.

Ebenso gehören zu einem Gutachten heutiger Zeit digitale Bilder und die Erstellung des Gutachtens nicht nur in Schriftform sondern auch auf CD-Rom inkl. Grundrissen, Flurkarten und Bildern.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung sind das Gütesiegel eines unparteiischen Sachverständigen. Zum Sachverständigen sind verschiedene Ausbildungswege möglich, weshalb es kein allgemeines "Diplom" für diese Tätigkeit gibt. Hinzu kommt, dass in Deutschland die Bezeichnung "Sachverständiger" frei verwendbar ist.

Wer den Rat eines Sachverständigen oder ein Gutachten benötigt, ist deshalb gut beraten, auf die Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt" zu achten. Nur so kann er die wirklichen Experten von nicht ausreichend qualifizierten Gutachtern unterscheiden.

Das Gütesiegel der öffentlichen Bestellung erhält nur, wer sich einem aufwendigen Prüfverfahren unterzieht, um so den Nachweis einer tatsächlich "herausragenden" Qualifikation zu erbringen. Danach steht die Arbeit dieser Sachverständigen unter der ständigen Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (z.B. IHK). Auch die Zuverlässigkeit und Integrität dieser Sachverständigen werden vor der Zulassung eingehend geprüft.

In seiner Vereidigung verpflichtet sich der Sachverständige dazu, gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Über alle Informationen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut werden, ist er zum Stillschweigen verpflichtet.

Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares, parteiisches Gutachten zu stützen. Die Prozessordnungen der deutschen Justiz verlangen deshalb, öffentlich bestellte Sachverständige als "Gerichtsgutachter" bevorzugt zu beauftragen. Sie erhalten durch die Beauftragung eines solchen Sachverständigen Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen.

Wann wird ein Gutachter gebraucht?

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information über den Wert einer Sache oder die Höhe eines Schadens benötigt wird.

Gutachten werden erstellt im Auftrag von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Insolvenzverwaltern, Gerichten, Versicherungen, Banken, Privatpersonen, Behörden Gewerbe- und Industrieunternehmen, Gewerbetreibende und sonstige staatliche Stellen.

Die Gründe liegen hier in

  • Feststellung von Verkehrswerten in Vermögensauseinandersetzungen (bei Scheidungen, Erbschaftssachen, Feststellung von Pflichtteilsansprüchen) für unbebaute Grundstücke, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Miethäuser, gemischt genutzte Objekte, Bürohäuser, Hotels, Gewerbe- und Industrieobjekte jeglicher Größe.
  • Nachlass-, Pflegeschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsangelegenheiten, soweit Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken (s.o.) festgestellt werden müssen.
  • Steuerliche Angelegenheiten (Feststellung des abschreibbaren Gebäudewertanteils im Verhältnis zum nicht abschreibbaren Bodenwertanteil).
  • Feststellung von Grundstücksbelastungen (Sonderfragen im Zusammenhang mit Erbbaurechten, Rechten in der II Abt. des Grundbuches, wie z.B. Wohn- und Nießbrauchrechten, Rechten aus dem Baulastenverzeichnis etc.).
  • Einschätzung von Wertminderungen und Beeinträchtigungen.
  • Wertermittlung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.
  • Feststellung von Verkehrswerten in Zwangsversteigerungsverfahren.
  • Sonstige Feststellungen im Rahmen des Tätigkeitsbereiches eines Sachverständigen für die Ermittlung des Wertes von bebauten und unbebauten Grundstücken.
  • Feststellung von Gebäude-Versicherungswerten.
  • Feststellung von Verkehrswerten als Grundlage für Beleihungsprüfungen.
  • Berechnung von Kaufpreisverrentungen
  • Zur Feststellung von Werten für Entnahme aus dem Betriebsvermögen/Einlagen in das Betriebsvermögen.
  • In Bilanzierungsfragen, soweit Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken betroffen sind.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind auch als Schiedsgutachter tätig.

Das heißt:

Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen und sich dessen Urteil unterwerfen. Somit ist das Schiedsgutachten eine Rechtsinstitution, um den Gang zum Gericht zu verhindern. Es soll helfen, Zweifel, Streit und Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Rein äußerlich ist es ein Gutachten wie jedes andere, mit dem Unterschied zu unverbindlichen Privatgutachten, dass es verbindlich ist.

Sollte es trotzdem zum Rechtsstreit kommen, ist der Richter in diesem Rechtsstreit grundsätzlich an die Festlegungen des Schiedsgutachtens gebunden. Grundvoraussetzung für ein Schiedsgutachten ist die "Schiedsgutachtenabrede". Sie ist eine vertragliche Vereinbarung, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Grundvertrages verbindlich durch ein Schiedsgutachten geklärt werden sollen.

Anwendungsbereich für Schiedsgutachten:

  1. Tatsachengutachten
    • Bewertung von Tauglichkeit, Baumängel und so weiter.
  2. Wert- und Schätzgutachten
    • Festlegung:
      • Kauf- bzw. Marktpreise
      • Verkehrswert von Grundstücken
      • Wert eines Hauses, Büros, Praxisraums, einer Fabrikhalle usw.
      • Ortsübliche Miete usw.
  3. Anpassungsgutachten
    • Festlegung:
      • des Erbbauzines bzw. Erbbauzinssatzes
      • Miete, Pacht, Leibrente oder andere wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich bestimmten Maßstabes, wie z.B. Lebenshaltungskostenindex, Mietspiegel usw.
  4. Rechtsfeststellende Gutachten
    • Unter Einbezug rechtlicher Fragestellungen
  5. Rechtsgestaltende Gutachten
    • z.B. Nachlass an Erben verteilen
    • Vergleichsvorschläge unterbreiten

Augenmaß, Verantwortungsgefühl, fachliche und rechtsspezifische Kenntnis sowie langjährige Erfahrung sind die Grundvoraussetzungen, ein Schiedsgutachten zu erstellen. Deshalb ist der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hier Ihr richtiger Partner.